§ 25 MinStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

7. Steueraussetzungsverfahren

Begriff

§ 25.

(1) Die Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl, das

  1. 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet oder
  2. 2. nach §§ 30, 31 und 37 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit diesen eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053707

alte Dokumentnummer

N3199440204J

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