§ 25 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 25.

(1) Die Entschädigung nach § 24 ist in Geld zu leisten.

(2) Die Entschädigung nach § 24 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides zu zahlen.

(3) Die Entschädigung nach § 24 Abs. 2 ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt die Entschädigung nur für Teile von Monaten, ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zum Eintritt der Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen. Die Entschädigung eines einmaligen vermögensrechtlichen Nachteiles nach § 24 Abs. 2 ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides zu zahlen.

Schlagworte

Entgelt, Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059179

alte Dokumentnummer

N4196811338A

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