§ 25 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Vollziehung

§ 25

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 17 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

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