Vollziehung
§ 25
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 17 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 17 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
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