§ 25 MedStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Schutz beim Betrieb von ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen

§ 25.

(1) Beim Betrieb von ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen sind erforderlichenfalls zur Abschirmung der Strahlung geeignete Vorrichtungen, wie fahrbare Schutzwände oder Bleigummivorhänge, zu verwenden.

(2) Bei Aufnahmen mit ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen muss, sofern der erforderliche Schutz nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, der Abstand des Bedienungspersonals sowohl von der durchstrahlten Person als auch vom Röntgenstrahler und dem Nutzstrahlenbündel mindestens zwei Meter betragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40057009

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