§ 25 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

§ 25

(1) § 25.Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren gebraucht werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27.

(2) Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 16)

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