§ 25 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Untertägiges Lagenetz - Nebenpolygonzüge

§ 25

Für die Aufnahme von Vorrichtungsbauen und Abbauen können Nebenpolygonzüge angelegt werden, die nicht länger als 1 km sein dürfen. Für Nebenpolygonzüge gilt § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5.

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