Untertägiges Lagenetz - Nebenpolygonzüge
§ 25
Für die Aufnahme von Vorrichtungsbauen und Abbauen können Nebenpolygonzüge angelegt werden, die nicht länger als 1 km sein dürfen. Für Nebenpolygonzüge gilt § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5.
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