Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung
§ 25.
(1) Am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung der MAB-Aufbaumodule gemäß denAnlagen 2 bis 8 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
- 1. Er/Sie hat am theoretischen Unterricht gemäß den Anlagen 2 bis 8 teilgenommen und kann eine positive Leistungsbeurteilung über sämtliche Inhalte der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen.
- 2. In der Dokumentation über die praktische Ausbildung ist der gesamte im Rahmen der praktischen Ausbildung stattgefundene Kompetenzerwerb festgehalten.
(3) Die Leitung bzw. Direktion hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
- 1. jene Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
- 2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
- 3. die Namen der Prüfer/innen
- bekanntzugeben.
(4) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung bzw. Direktion die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung bzw. Direktion hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen bekanntzugeben.
(5) Die Leitung bzw. Direktion hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin, Schülerin, Leiterin, Direktorin, Prüferin, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20008592
Dokumentnummer
NOR40156386
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)