5. Abschnitt
Luftraumklassifzierung Luftraumklassifizierung
§ 25.
Nach dem 6. Abschnitt des Anhanges der SERA werden Lufträume mit den aus Anhang A ersichtlichen räumlichen Grenzen festgelegt. Etwaige zeitliche Beschränkungen der Luftraumklassifizierung sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Jener Teil des Luftraumes in Österreich, der dauerhaft oder vorübergehend mit keiner anderen Luftraumklasse festgelegt ist, wird mit der Luftraumklasse G klassifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40268456
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