§ 25 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

§ 25.

Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 19 nur

  1. 1. mit seiner Zustimmung,
  2. 2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 28,
  3. 3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. 4. bei Auflassung der Planstelle oder
  5. 5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
  1. an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden.

Schlagworte

Versetzung, Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101440

alte Dokumentnummer

N6198511268T

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