§ 25.
Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 19 nur
- 1. mit seiner Zustimmung,
- 2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 28,
- 3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
- 4. bei Auflassung der Planstelle oder
- 5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
- an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden.
Schlagworte
Versetzung, Bescheid
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101440
alte Dokumentnummer
N6198511268T
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