§ 25 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1958

III. Teil: Luftfahrtpersonal.

A. Ziviles Luftfahrtpersonal.

§ 25. Begriffsbestimmung.

Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

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