§ 25 KTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Zulassung zur Ausbildung

§ 25

Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

  1. 1. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,
  2. 2. die Vetrauenswürdigkeit und
  3. 3. ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
  4. 4. ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
  5. 5. eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder
  6. 6. einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 3 oder 4 oder
  7. 7. einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Z 5.

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