5. Übergangs- und Schlußvorschriften
Inkrafttreten und Aufhebung
§ 25.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden,
- 1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968,
- 2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug eingehoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1968.
(2) Die bisher auf dem Gebiete der Körperschaftsteuer bestehenden Vorschriften sind noch anzuwenden,
- 1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1967,
- 2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug eingehoben wird, für die Zeit bis 31. Dezember 1967.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des § 6 dieses Bundesgesetzes auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen anzuwenden.
(4) Von den Bestimmungen des Abs. 2 werden die in den nachstehenden Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften betreffend die Körperschaftsteuer nicht berührt:
- 1. Bundesgesetz zur Förderung der Atomforschung, BGBl. Nr. 73/1959;
- 2. ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962;
- 3. Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 113 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 151/1958 und BGBl. Nr. 194/1963;
- 4. Versicherungswiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 185/1955.
(5) Außer den im § 16 Z. 2 angeführten Abgaben sind auch die Sondersteuer vom Vermögen gemäß Artikel II Abschnitt A des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83, die einmalige Abgabe vom Vermögenszuwachs gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1948, und die einmalige Abgabe vom Vermögen gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1948 nicht abzugsfähig.
Schlagworte
Anwendungsbereich, Geltung, Abzugsverbot
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10004004
Dokumentnummer
NOR12044705
alte Dokumentnummer
N3196617396S
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