Verschwiegenheit
§ 25.
Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
20010729
Dokumentnummer
NOR40270962
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