§ 25 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1992

Verordnungsermächtigung

§ 25

Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Erstprüfstellen, Kesselprüfstellen, Hersteller und Werksprüfstellen sowie über das Ausmaß deren Berechtigungen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit der Eisenbahnbereich betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung erlassen.

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