§ 25 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

Anwendungshinweise

§ 25.

(1) Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, sind durch entsprechende Anwendungs- oder Warnhinweise zu kennzeichnen.

Ist eine Arzneispezialität durch den Apotheker oder Arzt

gebrauchsfertig zu machen, hat der Hinweis zu lauten: „Die

Zubereitung hat durch den Apotheker oder Arzt zu erfolgen. Datum der

Zubereitung: . . . . . . . .“

Arzneispezialitäten, die 0,5 g Zucker oder 0,25 g Glukose oder

mehr je Einzeldosis enthalten und zur oralen Anwendung bestimmt sind,

sind durch den Hinweis „Vorsicht Diabetiker: Zuckergehalt von

. . g/. . . . berücksichtigen“ zu kennzeichnen. Hiebei ist der

Zuckergehalt in Gramm pro Darreichungseinheit oder Einzeldosis anzugeben.

(4) Arzneispezialitäten, die 10 g Zucker oder 5 g Glukose oder mehr je Tagesdosis enthalten und zur oralen Anwendung bestimmt sind, sind durch den Hinweis „Wegen hohen Zuckergehaltes für Diabetiker nicht geeignet“ zu kennzeichnen.

Schlagworte

Anwendungshinweis

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133432

alte Dokumentnummer

N8198415453L

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