Anwendungshinweise
§ 25.
(1) Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, sind durch entsprechende Anwendungs- oder Warnhinweise zu kennzeichnen.
Ist eine Arzneispezialität durch den Apotheker oder Arzt
gebrauchsfertig zu machen, hat der Hinweis zu lauten: „Die
Zubereitung hat durch den Apotheker oder Arzt zu erfolgen. Datum der
Zubereitung: . . . . . . . .“
Arzneispezialitäten, die 0,5 g Zucker oder 0,25 g Glukose oder
mehr je Einzeldosis enthalten und zur oralen Anwendung bestimmt sind,
sind durch den Hinweis „Vorsicht Diabetiker: Zuckergehalt von
. . g/. . . . berücksichtigen“ zu kennzeichnen. Hiebei ist der
Zuckergehalt in Gramm pro Darreichungseinheit oder Einzeldosis anzugeben.
(4) Arzneispezialitäten, die 10 g Zucker oder 5 g Glukose oder mehr je Tagesdosis enthalten und zur oralen Anwendung bestimmt sind, sind durch den Hinweis „Wegen hohen Zuckergehaltes für Diabetiker nicht geeignet“ zu kennzeichnen.
Schlagworte
Anwendungshinweis
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010463
Dokumentnummer
NOR12133432
alte Dokumentnummer
N8198415453L
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