§ 25 KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nummernzuteilung

§ 25

(1) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 130 und 148 4 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, für 120 und 123 jene Unternehmen, die diese bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt haben.

(2) Antragsberechtigten ist auf Antrag eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste zur Nutzung innerhalb eines Bundeslandes zuzuteilen.

(3) Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination der jeweiligen Betreiber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste.

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