§ 25 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

§ 25.

Der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung ist durch drei Monate in der Kanzlei eines Bezirksgerichtes, durch fünf Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes und durch vier Monate im Vollstreckungsdienste zu leisten. Insofern der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung nur sechs Monate zu dauern hat, ist er durch zwei Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes und durch vier Monate im Vollstreckungsdienste zu leisten.

Während des Vorbereitungsdienstes ist dem Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärter) Gelegenheit zu geben, alle Zweige des Kanzleidienstes und alle Dienstesverrichtungen der Kanzleibeamten kennen zu lernen.

Dem Kandidaten für die zweite Kanzleiprüfung ist insbesondere zu ermöglichen, daß er sich die genaue Kenntnis der gesamten Dienstesverrichtungen der Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei verschaffe.

Während der Zuteilung zu einem Vollstreckungsbeamten oder zu einem anderen mit Exekutionsgeschäften betrauten Kanzleibeamten hat der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) denselben insbesondere bei seinen auswärtigen Amtshandlungen zu begleiten und sich auf diese Weise mit dem Vollstreckungsdienste bekannt zu machen.

Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.

183/1987 wirksam geworden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12102953

alte Dokumentnummer

N61987190790

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