Vermittlung in das Ausland
§ 25
Die Landesgesetzgebung hat besondere Bestimmungen über die Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindesstatt in das Ausland vorzusehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Vermittlung in das Ausland
§ 25
Die Landesgesetzgebung hat besondere Bestimmungen über die Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindesstatt in das Ausland vorzusehen.
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