Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849. Die Bestimmung ist (spätestens) seit dem Inkrafttreten des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gegenstandslos.
§. 25.
Das mit der Zustellung beauftragte Individium hat die für die Botengänge nach den bereits bestehenden oder neu zu erlassenden Gesetzen bewilligte Gebühr (Meilengeld) zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019338
alte Dokumentnummer
N2185011272R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)