§ 25 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Emissionserklärung

§ 25.

(1) Wer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, die Emissionen aus seiner Anlage zu messen, hat die Art und Menge der jährlichen Emissionen bis spätestens 30. April des Folgejahres an jene Behörde, die die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen hat, zu melden, wenn die Anlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer Verordnung nach § 10 liegt. Die Behörde hat die gemeldeten Daten auf Verlangen an den Landeshauptmann des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, sowie an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.

(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann durch die Vorlage einer Emissionserklärung gemäß § 10 Abs. 7 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen nachgekommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140722

alte Dokumentnummer

N8199711473I

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