Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
GLÖZ-Mindeststandards
§ 25.
(1) Die GLÖZ-Mindeststandards gemäß Art. 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2) Für die Antragsjahre 2015 und 2016 finden für Dauergrünlandflächen unbeschadet der Verpflichtung zur Erhaltung des Dauergrünlands gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die in den Abs. 3 und 4 genannten Vorgaben Anwendung.
(3) Dauergrünlandflächen auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% dürfen nicht umgebrochen werden, außer es handelt sich um
- 1. einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
- 2. einen Umbruch von Dauergrünlandflächen
- a) zur Anlage von Dauerkulturen oder
- b) von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.
(4) Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben – soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch notwendig ist – im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:
- 1. einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
- 2. einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40170287
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