Verfahrensvorschriften
§ 25.
(1) Für Verfahren der Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Hochschulkollegium vorzulegen, die eine Stellungnahme zur Beschwerde abgeben kann. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme des Hochschulkollegiums anzuschließen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40168228
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