vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 6
Zuständigkeit
§ 25.
(1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten bestimmt sich nach jener Dienststelle, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört oder bei der er für mehr als zwei Monate in Dienstverwendung steht; diese Zuständigkeit bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bestehen.
(2) Für die Zuständigkeit im Verfahren gegen Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes ist der Ort im Inland maßgebend, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren ordentlichen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthalt, so ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 die Disziplinarkommission beim Militärkommando Wien beziehungsweise die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zuständig.
(3) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nicht Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind, richtet sich nach ihrem ordentlichen Wohnsitz im Inland, in Ermangelung eines solchen nach ihrem ständigen Aufenthalt im Inland. Ansonsten ist der Militärkommandant von Wien zuständig. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 1, ab 1.7.1988)
(4) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten (§§ 14 und 16) oder zwischen Disziplinarvorgesetzten (§§ 15 und 16) ist vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.
(5) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Disziplinarkommissionen (§ 18), von denen der Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission geht, ist von dieser zu entscheiden; ein Zuständigkeitsstreit zwischen anderen Disziplinarkommissionen ist von der Disziplinaroberkommission nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b zu entscheiden.
vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 6
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061244
alte Dokumentnummer
N4198511434A
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