§ 25 GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

ABSCHNITT VIII

Schluß- und Übergangsbestimmungen Verweisungen

§ 25

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)