§ 25 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 25.

Um zum Oberingenieur befördert werden zu können, muß der Baubeamte eine durch eine besondere Verordnung näher zu bestimmende strenge Prüfung aus einem der drei Baufächer mit Erfolg bestanden haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027619

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