§ 25 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Dienst an Volksbibliotheken

§ 25.

(1) Im Dienst an Volksbibliotheken ist im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle der Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen und spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema ist dem Gegenstand “Volksbibliothekswesen" zu entnehmen. Themenstellung und Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitglied der Prüfungskommission. Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. § 6 Abs. 3 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2) Bei der mündlichen Prüfung wird der Gegenstand “Volksbibliothekswesen" durch die erfolgreiche Absolvierung des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare ersetzt.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099379

alte Dokumentnummer

N61980115200

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