Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
5. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG IV Ausbildung
§ 25.
- 1. eine Schulung am Arbeitsplatz
- 2. Selbststudium.
(2) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang über die nachstehend angeführten Gegenstände teilzunehmen:
- 1. Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
- 2. Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
- 3. Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht)
- 4. Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz.
(3) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung oder im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung in Form einer modularen theoretischen und praktischen Ausbildung mit einer wirksamen laufenden Erfolgskontrolle vermittelt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109404
alte Dokumentnummer
N6199439886J
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