§ 25 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

§ 25.

(1) Die Prüfungssenate haben aus drei Mitgliedern zu bestehen.

(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst kann ein Beamter der Verwendungsgruppe E 2a bzw. W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.

(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und die Verwendungsgruppe E 2a im Kriminaldienst haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes und einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 haben aus dem Vorsitzenden oder dem mit dessen Vertretung betrauten Beamten, im Verhinderungsfall - je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten -, aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei oder dem jeweiligen Jahrgangsleiter, sowie aus den Betreuern der schriftlichen Arbeit zu bestehen.

(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002094

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