§ 25 GGBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

3. Abschnitt

Schulung anderer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligter

Personen

Beförderung auf der Straße

§ 25

§ 25. Fällt eine in den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter die vorstehenden Abschnitte dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen der §§ 5 oder 18 entsprechen.

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