§ 25 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2011

6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 25.

(1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere

  1. 1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
  2. 2. sich zu vergewissern, dass alle im ADN vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
  3. 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladungen keine den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
  4. 4. sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  5. 5. sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Bezeichnungen angebracht sind;
  6. 6. dem Schiffsführer schriftliche Weisungen zu übergeben und sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;
  7. 7. sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und
  8. 8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Ladetanks

  1. 1. vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes, seinen Teil der Prüfliste nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften ordnungsgemäß auszufüllen;
  2. 2. Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern zu befüllen;
  3. 3. sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
  4. 4. sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
  5. 5. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;
  6. 6. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
  7. 7. sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
  8. 8. sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können, und
  9. 9. sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens oder Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.

(4) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.

(6) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger

  1. 1. die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen;
  2. 2. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.

(7) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Ladetanks

  1. 1. vor dem Entladen seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste auszufüllen;
  2. 2. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen;
  3. 3. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese gemäß ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
  4. 4. sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
  5. 5. sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;
  6. 6. sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist;
  7. 7. sicherzustellen, dass beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.

(8) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

Schlagworte

Vorschiff, Gasrückführleitung, Ladeleitung

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40128947

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