§ 25 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

Ausfertigungen

§ 25.

(1) Schriftstücke, die namens des Ausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, zu unterzeichnen.

(2) Beschlüsse des Ausschusses können vor der Genehmigung (§ 24 Abs. 1) des über sie verfaßten Protokolls ausgefertigt werden, wenn der Ausschuß dies ausdrücklich beschließt.

(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressen ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062409

alte Dokumentnummer

N4198911521J

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