§ 25 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993

Anhängige Verfahren.

§ 25.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften; im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 129/1993, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068528

alte Dokumentnummer

N5195211780Y

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