7. Abschnitt
Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen Implementierung eines Monitorings und Berichtswesens
§ 25
(1) Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind die vereinbarten Ziele so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist ein einheitliches Bewertungsschema zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicherzustellen.
(2) Auf Bundesebene ist ein nach Sektoren und Regionen differenziertes österreichweites Monitoring und Berichtswesen zu implementieren. Dieses Berichtswesen muss folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. Monitoring der operationalisierten Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit anhand der vertraglich vereinbarten Messgrößen und Zielwerte,
- 2. Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit,
- 3. Strukturierte öffentliche Berichte.
(3) Die für das Monitoring und die darauf basierende Evaluierung erforderlichen Daten sind zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
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