§ 25 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Vizekonsul“

§ 25

(1) Die Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Vizekonsul“ oder erforderlichenfalls „Konsularagent“ haben je nach der örtlichen Übung jene Beamten während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 11, 12, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.

(2) Die gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Verwendungsbezeichnung, jedoch mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben die an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals dieses Kulturinstituts notifiziert werden und auf die die §§ 13, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)