Ausschreibungen
§ 25
(1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, und interne Ausschreibungen sind in weiblicher und in männlicher bzw. in geschlechtsneutraler Form abzufassen.
(2) In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist, wenn in diesen der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50 % liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass die jeweilige Dienstbehörde bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen sind.
(3) Solange die Voraussetzungen der §§ 11b und 11c B-GlBG nicht erfüllt sind und der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion nicht mindestens 50% beträgt, ist bei allen Ausschreibungen von Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung nach den Voraussetzungen von § 11b B-GlBG Bewerberinnen vorrangig aufgenommen und bei gleicher Eignung nach den Voraussetzungen von § 11c B-GlBG Bewerberinnen vorrangig bestellt werden.
(4) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralstelle des Verwaltungsbereiches Wissenschaft und Forschung sind der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen folgende Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:
- 1. die geplante Besetzung oder Ausschreibung
- 2. der Akt über die allfällige Ausschreibung vor Abfertigung
- 3. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber
- 4. die Zusammensetzung der Begutachtungskommission
- 5. die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber
- 6. die Auswahlentscheidung.
Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) unterliegen, ist der Ernennungsakt der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zur Stellungnahme vorzulegen, sowie nach der Besetzung zur Kenntnis zu bringen.
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