§ 25 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 25.

(1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, überall, wo gewerblich Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten. Dasselbe gilt bei begründetem Verdacht auch für Orte, an denen Futtermittel an Nutztiere verfüttert werden.

(2) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, von deren Verpackungen, Sackanhängern und Werbematerial im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe, auf Verlangen bis zu zwei weitere, auszufolgen.

(3) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.

(4) Die entnommene Probe ist der in Betracht kommenden Anstalt oder Stelle gemäß § 29 Abs. 1 zur Untersuchung zuzuführen.

(5) Die Nachschau ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel oder bei Gefahr im Verzug nur während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, zulässig. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Betrifft die Nachschau Waren, die zollhängig sind oder Beförderungsmittel, auf oder in denen sich zollhängige Waren befinden, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Waren betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden. In Zollagern oder in einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Nachschau jede Störung und jedes Aufsehen zu vermeiden.

(8) Die Aufsichtsorgane dürfen Unternehmungen, die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.

Schlagworte

Geschäftsstunde

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136762

alte Dokumentnummer

N8199331615J

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