§ 25.
(1) Werden Tatsachen bekannt, wonach die Voraussetzungen für die Zulassung eines zugelassenen Betriebes nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung zu widerrufen.
(2) Der Widerruf der Zulassung ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Er wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133943
alte Dokumentnummer
N8198513466L
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