§ 25 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 25.

(1) Werden Tatsachen bekannt, wonach die Voraussetzungen für die Zulassung eines zugelassenen Betriebes nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung zu widerrufen.

(2) Der Widerruf der Zulassung ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Er wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133943

alte Dokumentnummer

N8198513466L

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