§ 25 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Zum Bezugszeitraum vgl. § 29.

Wiederkehrende Prüfungen

§ 25.

(1) Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren. Sofern die Verordnung hiefür Grenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung die CO-Emission, der Abgasverlust und bei Ölfeuerungsanlagen auch die Rußzahl entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu bestimmen; in den Jahren, in denen Einzelmessungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 durchgeführt werden müssen, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission nicht erforderlich. Weiters sind jährlich die Ergebnisse der gemäß § 5 durchgeführten kontinuierlichen Messungen zu beurteilen.

(2) Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088675

alte Dokumentnummer

N5199710914U

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