Zum Bezugszeitraum vgl. § 29.
Wiederkehrende Prüfungen
§ 25.
(1) Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren. Sofern die Verordnung hiefür Grenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung die CO-Emission, der Abgasverlust und bei Ölfeuerungsanlagen auch die Rußzahl entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu bestimmen; in den Jahren, in denen Einzelmessungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 durchgeführt werden müssen, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission nicht erforderlich. Weiters sind jährlich die Ergebnisse der gemäß § 5 durchgeführten kontinuierlichen Messungen zu beurteilen.
(2) Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR12088675
alte Dokumentnummer
N5199710914U
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