§ 25 FAG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Außerkrafttreten

§ 25

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und des Abs. 3 dieses Paragrafen mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(2) § 24 Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außerkrafttreten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.

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