IV. Sonder- und Schlussbestimmungen In-Kraft-Treten, Sonderbestimmungen
§ 25
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(1a) § 8 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 sind
- 1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
- 2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
nicht anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 4 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) und die Prozentsätze für die Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 bis spätestens September 2005 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100 vH ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Bis dahin fällige Leistungen sind nach den für das Jahr 2004 geltenden Prozentsätzen zu ermitteln, der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen. Soweit die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 7 an den Steueraufkommen November bis Dezember 2004 bemessen werden, wird die Bemessungsgrundlage nicht geändert.
(6) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,6 vH des BIP in den Jahren 2005 und 2006, 0,7 vH des BIP im Jahr 2007 und 0,75 vH des BIP im Jahr 2008 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
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Burgenland 3 990 000 Euro
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Kärnten 9 180 000 Euro
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Niederösterreich 25 360 000 Euro
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Oberösterreich 24 890 000 Euro
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Salzburg 9 000 000 Euro
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Steiermark 20 140 000 Euro
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Tirol 11 790 000 Euro
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Vorarlberg 6 190 000 Euro
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Wien 28 740 000 Euro
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Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- a) der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
- b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,
- d) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 Z 1,
- e) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 25 Abs. 3 Z 2.
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