§ 25.
Die Bundesregierung hat zweijährlich einen Energiebericht zu erstatten, der auch die voraussichtliche Entwicklung des Energiebedarfes und der volkswirtschaftlich empfehlenswerten und mit dem öffentlichen Interesse im voraussichtlichen Einklang stehenden Art der Energieaufbringung für mindestens die nächsten zehn Jahre enthält. Die Bundesregierung hat diesen Bericht bis zum 30. November des auf die jeweiligen beiden Berichtsjahre folgenden Kalenderjahres dem Nationalrat zuzuleiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006639
Dokumentnummer
NOR40005051
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