Sicherheitsanforderungen an Prozesse
§ 25.
(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 14 der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), BGBl. II Nr. 11/2025) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.
(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben die Betriebsprozesse zur
- 1. Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,
- 2. Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,
- 3. Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,
- 4. Eingliederung und Ausrollung neuer Software,
- 5. Authentifizierung von Benutzern und Benutzerinnen sowie
- 6. Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität
- gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40268233
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