§ 25 ELGA-VO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Sicherheitsanforderungen an Prozesse

§ 25.

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 14 der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), BGBl. II Nr. 11/2025) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.

(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben die Betriebsprozesse zur

  1. 1. Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,
  2. 2. Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,
  3. 3. Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,
  4. 4. Eingliederung und Ausrollung neuer Software,
  5. 5. Authentifizierung von Benutzern und Benutzerinnen sowie
  6. 6. Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268233

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