§ 25 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2005

Pflichten des Eigenimporteurs

§ 25.

Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte verpflichtet ist und auch keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf seine Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 oder bei einem Letztvertreiber gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 ist nicht zulässig.

Schlagworte

Elektrogerät, Abfallsammelbehandler

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063881

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)