§ 25 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Beginn der Investition

§ 25.

Mit der Investition darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß § 23 Abs. 8 begonnen werden. Bei Anträgen, welche im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 eingebracht werden, kann jedoch bereits nach der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung gem. § 23 Abs. 5 mit der Investition begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition ist insbesondere das Datum bezughabender Rechnungsbelege, Lieferscheine o.ä. maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102997

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