§ 25 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 25.

(1) Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers und des Fahrpersonales Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

  1. 1. Mit dem Fahrer während der Fahrt zu sprechen;
  2. 2. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;
  3. 3. in den Fahrzeugen zu rauchen, wenn nicht die Konzessionsbehörde eine Ausnahme genehmigt;
  4. 4. ein vom Fahrpersonal als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten.

(3) Die Verbote des Abs. 2 Z. 1 bis 3, sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den Fahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Sitzplatz

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068635

alte Dokumentnummer

N5195417422L

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