§ 25.
In Vorratsräumen ist die Lagerung von DGP mit Stoffen und Waren, die leicht entzündlich sind, zB loses Papier, lose Holzwolle, Leerkartons, pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten, verboten. In Vorratsräumen ab 100 m2 Grundfläche dürfen neben DGP Stoffe oder Waren, die leicht entzündlich sind, nur in einer Mindestentfernung von 5 m von den DGP gelagert werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037995
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