§ 25 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 25.

In Vorratsräumen ist die Lagerung von DGP mit Stoffen und Waren, die leicht entzündlich sind, zB loses Papier, lose Holzwolle, Leerkartons, pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten, verboten. In Vorratsräumen ab 100 m2 Grundfläche dürfen neben DGP Stoffe oder Waren, die leicht entzündlich sind, nur in einer Mindestentfernung von 5 m von den DGP gelagert werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037995

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