Niederschrift
§ 25.
(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- 1. die Angabe des Ortes und der Zeit der Amtshandlung;
- 2. die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Hauptwahlkommission;
- 3. allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens, insbesondere über eine allfällige Richtigstellung des ziffernmäßigen Ergebnisses in den Wahlkreisen;
- 4. das endgültig ermittelte Wahlergebnis (§ 24), getrennt nach Wahlkreisen.
(3) Der Niederschrift der Hauptwahlkommission sind die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen beizuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Hauptwahlkommission.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Hauptwahlkommission zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Der Wahlakt der Hauptwahlkommission ist nach fruchtlosem Ablauf der im § 26 festgesetzten Frist oder nach Beendigung eines allenfalls eingeleiteten Einspruchsverfahrens dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10010459
Dokumentnummer
NOR12133524
alte Dokumentnummer
N8198423940J
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