Sicherheitsdatenblatt
§ 25
(1) § 25.Der gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung Verantwortliche hat dem berufsmäßigen Abnehmer spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch kostenlos zu übermitteln; jedenfalls ist das Sicherheitsdatenblatt in einer für den Abnehmer verwendbaren Form zur Verfügung zu stellen. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheits- oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe "Überarbeitet am . (Datum)" zu versehen und allen berufsmäßigen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub kostenlos auszufolgen.
(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nur dann, wenn der in Abs. 1 genannte Abnehmer dies ausdrücklich verlangt.
(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996 betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.
(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Abnehmer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt hat das Datum seiner Erstellung und die Bezeichnung des gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung Verantwortlichen zu enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung;
- 2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;
- 3. Mögliche Gefahren;
- 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen;
- 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung;
- 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
- 7. Handhabung und Lagerung;
- 8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen;
- 9. Physikalische und chemische Eigenschaften;
- 10. Stabilität und Reaktivität;
- 11. Angaben zur Toxikologie;
- 12. Angaben zur Ökologie;
- 13. Hinweise zur Entsorgung;
- 14. Angaben zum Transport;
- 15. Österreichische und EU-Vorschriften;
- 16. Sonstige Angaben.
Diese Angaben sind gemäß den Ausführungen im Anhang F vorzunehmen.
(5) Auf Verlangen ist ein Sicherheitsdatenblatt jedem berufsmäßigen Abnehmer ferner für jene Zubereitungen zu übermitteln, die zwar nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sind, jedoch zumindest einen Stoff bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent - in gasförmigen Zubereitungen von mindestens 0,2 Volumenprozent - enthalten, wenn
- 1. dieser Stoff gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweist, oder wenn
- 2. für diesen Stoff in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entweder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten nach § 49 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt wurden. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt § 27 ChemG 1996.
(7) Die in § 16 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen für die vertrauliche Behandlung von Stoffnamen und die dort vorgesehenen Ersatzbezeichnungen gelten auch für die chemische Identität von Stoffen, sofern sie gemäß Abs. 4 anzugeben sind. Das in § 16 Abs. 4 festgelegte Verfahren gilt sinngemäß.
(8) Der gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als "gefährlich" eingestuften Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form - soweit möglich - zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.
(9) Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 5.
(10) Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn § 25 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist.
(11) Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet.
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