Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Beginn des Schultages, Pausen
§ 25.
(1) Bei Festlegung des Unterrichtsbeginns ist im Hinblick auf die Hygienebestimmungen darauf zu achten, dass größere Personenansammlungen vermieden werden. Zu diesem Zweck kann die Schulbehörde oder die Schulleitung abweichend von § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 den Unterrichtsbeginn für einzelne Schularten, Schulen, Abteilungen oder Fachrichtungen oder Klassen unterschiedlich festlegen.
(2) Bei Festlegung der Unterrichtsstunden und der Pausen nach §§ 4, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 7 des Schulzeitgesetzes 1985 hat die Schulleitung drauf zu achten, dass die Einhaltung der Hygienebestimmungen gewährleistet ist und größere Personenansammlungen vermieden werden können.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40228114
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