§ 25 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Beginn des Schultages, Pausen

§ 25.

(1) Bei Festlegung des Unterrichtsbeginns ist im Hinblick auf die Hygienebestimmungen darauf zu achten, dass größere Personenansammlungen vermieden werden. Zu diesem Zweck kann die Schulbehörde oder die Schulleitung abweichend von § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 den Unterrichtsbeginn für einzelne Schularten, Schulen, Abteilungen oder Fachrichtungen oder Klassen unterschiedlich festlegen.

(2) Bei Festlegung der Unterrichtsstunden und der Pausen nach §§ 4, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 7 des Schulzeitgesetzes 1985 hat die Schulleitung drauf zu achten, dass die Einhaltung der Hygienebestimmungen gewährleistet ist und größere Personenansammlungen vermieden werden können.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40228114

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