§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Personenbezogene Register

§ 25.

(1) Die Bundesanstalt darf über juristische Personen, Einrichtungen, Unternehmen und ihre Betriebe und Arbeitsstätten sowie über Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten personenbezogene Register mit folgenden Merkmalen als regelmäßig ergänzte Datensammlungen führen:

  1. 1. Identifikationsmerkmale;
  2. 2. Adreßmerkmale;
  3. 3. Systematikmerkmale;
  4. 4. Referenzmerkmale;
  5. 5. Versand- und Auskunftsmerkmale;
  6. 6. Datenquellenmerkmale.

(2) Die Register dürfen nur nach den Merkmalen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ausgewertet werden.

(3) Zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung dieser Register dürfen auch personenbezogene Daten aus durchgeführten statistischen Erhebungen sowie Daten aus öffentlichen Registern und Verwaltungsdaten herangezogen werden.

(4) Die Personen, die für einen im Register enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Register enthaltenen Angaben Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.

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